Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehung, Abwehrklausel
Alle Leistungen in der Schädlingsbekämpfung und sonstigen Abwehrmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage eines Dienstvertrages. Anderslautende Bedingungen von Auftraggebern müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferung von Waren, Haftung
Erteilte Dienstaufträge an Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung gelten als verbindlich. Ablehnungen erfolgen durch Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung innerhalb von 10 Tagen in Schriftform. Sollte Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung wegen höherer Gewalt oder aufgrund des Verschuldens von Kunden, Aufträge nicht ausführen können, wird Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung die erteilten Dienstaufträge in einer angemessenen Frist durchführen. Höhere Gewalt und Lieferengpässe von Materiallieferanten berechtigen jedoch nicht vom Auftrag durch Auftraggeber zurückzutreten. In solchen Fällen steht Auftraggeber kein Schadensersatzanspruch zu. Das Entgelt für den Dienstauftrag wird in voller Höhe geschuldet und ist entsprechend den vereinbarten Zahlungsfristen zu zahlen.
Lieferungen von Materialien erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr von Auftraggeber. Für Beanstandungen werden nur Vermerke auf den Lieferpapieren als Mangelbeweis anerkannt. Bei Mängeln gilt das Recht der zweimaligen Nachbesserung durch Auftragnehmer.
3. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung. Die Ware darf nicht weiterveräußert oder sicherungsübereignet werden. Wird die Ware dennoch weiterveräußert, so steht uns der Vergütungsanspruch gegenüber dem Erwerber zu. Pfändungen oder anderweitige Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Sollten Vermieterpfandrechte vorliegen, so sind diese durch den Eigentumsvorbehalt nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn nur Restsalden von Auftraggeber geschuldet werden.
4. Haftung bei der Durchführungen sowie allen anderen Schädlingsbekämpfungs- und Vertreibungsmaßnahmen.
Sämtliche Anwendungen werden sach- und fachgerecht durchgeführt. Auftraggeber steht dafür ein, dass alle Weisungen und Informationen ohne Behinderung erteilt werden können. Die Befolgung der Weisungen ist Sache von Auftraggeber. Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung verpflichtet sich die gesetzlichen Bestimmungen bei allen Bekämpfungsmaßnahmen einzuhalten. Vereinbarte Termine sind durch beide Parteien einzuhalten. Sollten durch Verschulden von Auftraggeber Terminverlegungen und / oder Überschreitungen notwendig werden, so hat Auftragnehmer das Recht die Mehrkosten abzurechnen.
Der Auftraggeber hat zum Zwecke der Kostenminderung alle geplanten Maßnahmen durch gezielte Informationen über Art der Schädlinge, Eingrenzung der Bekämpfungsfläche, die Arbeiten zu unterstützen. Sollte die Durchführung der Arbeiten durch Verschulden von Auftraggeber abgebrochen werden, so schuldet er die bis dahin erbrachten Leistungen. Alle Mittel und Werkzeuge, die bei Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, können jederzeit von Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung abgeholt werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung ist nicht zur Entsorgung von Präparaten und Tierkadavern verpflichtet, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Service Verträge
Die zu Service Verträgen aufgewendete Materialien werden durch den Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung über die Dauer der Vertragszeit zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Firma Griesche & Sohn Schädlingsbekämpfung verpflichtet sich zur kostenlosen sach- und fachgerechten Nachbekämpfung, sofern das Verlegen des Bekämpfungsmaterial oder das Behandeln der befallenen Flächen fehlerhaft erfolgte.
6. Pflanzenschutz
Für die Erhaltung und Überlebensfähigkeit von Pflanzen im Bereich der behandelten Flächen kann keine Gewähr übernommen werden.
7. Preise
Unsere Preise verstehen sich, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gültig sind die am Lieferungs- bzw. Anwendungstag maßgebenden Preise. Bei Lieferungen berechnen wir die Gewichts- bzw. Stückzahlen. Die Preise für Schädlingsbekämpfungs- und Vertreibungsmaßnahmen werden in Arbeitswerten mit festgelegten Zeittakten auf der Grundlage unseres Angebotes berechnet. Gebühren für behördliche Meldungen, Genehmigungen oder Überwachungen werden ggf. jeweils gesondert berechnet.
8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofern auf der Rechnung selbst nicht anders vermerkt sofort und ohne Abzug fällig. Wechsel, werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen, dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Gerät der Kunde in Verzug, sind sämtliche Forderungen und insbesondere auch diejenigen, für welche Wechsel gegeben worden sind, sofort fällig. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Wir sind in Einzelfällen berechtigt, vom Kunden Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
9. Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Für alle Streitigkeiten ist deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand ist Köln. Die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Die vorbezeichneten Vereinbarungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in Ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht wenn das Festhalten an Verträgen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: April 2008